Verweise
in § 16 EinSiG
EinSiG
Einlagensicherungsgesetz
Soweit das Einlagensicherungssystem den Entschädigungsanspruch eines Berechtigten erfüllt, gehen dessen Forderungen gegen das CRR-Kreditinstitut auf das Einlagensicherungssystem über.
Quelle: BMJ
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