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Einbürgerungstestverordnung

Auf Grund des § 10 Abs. 7 des Staatsangehörigkeitsgesetzes, der durch Artikel 5 Nr. 7 Buchstabe c des Gesetzes vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern:
Quelle: BMJ
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