EinbTestV
Verweise
in § 3 EinbTestV

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Einbürgerungstestverordnung

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Migrationsrecht (Asyl- & Ausländerrecht)

In dem Fall, dass ein Land die gesamte technische Durchführung des bundeseinheitlichen Einbürgerungstests in seinem Zuständigkeitsbereich selbst mittels seiner Behörden oder von ihm beauftragter Stellen organisiert, erhält es die nach § 1 Abs. 2 Satz 1 zugelassenen Fragebögen und sorgt für den ordnungsgemäßen Prüfungsablauf entsprechend § 2 Abs. 3 sowie für die Testauswertung und die Ausstellung einer Bescheinigung nach einheitlichem Vordruck.
Quelle: BMJ
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