Verweise
in § 24 EGZPO
EGZPO
Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung
Auf einen Räumungsrechtsstreit, der vor dem 1. September 2001 rechtshängig geworden ist, finden § 93b Abs. 1 und 2, § 721 Abs. 7 sowie § 794a Abs. 5 der Zivilprozessordnung in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung Anwendung.
Quelle: BMJ
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