EGVVG Einführungsgesetz zum Versicherungsvertragsgesetz
EGVVG
Einführungsgesetz zum Versicherungsvertragsgesetz
Wurde eine Lebensversicherung im Anwendungsbereich des § 212 des Versicherungsvertragsgesetzes bis einschließlich 30. Juni 2026 in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt, sind insoweit § 166 Absatz 4, § 211 Absatz 1 und § 212 des Versicherungsvertragsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2026 geltenden Fassung anzuwenden.
Quelle: BMJ
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zu Art. 4a EGVVG
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