Verweise
in § 6 EGRDG
EGRDG
Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz
Die Berufsbezeichnung „Rechtsbeistand“ oder eine ihr zum Verwechseln ähnliche Bezeichnung darf nur von Kammerrechtsbeiständen und registrierten Rechtsbeiständen geführt werden.
Quelle: BMJ
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