EGovG E-Government-Gesetz
EGovG
E-Government-Gesetz
Spezialisierungen
Informations-, Medien- & Datenschutzrecht
Soweit ein Recht auf Akteneinsicht besteht, können die Behörden des Bundes, die Akten elektronisch führen, Akteneinsicht dadurch gewähren, dass sie
- 1.
- einen Aktenausdruck zur Verfügung stellen,
- 2.
- die elektronischen Dokumente auf einem Bildschirm wiedergeben,
- 3.
- elektronische Dokumente übermitteln oder
- 4.
- den elektronischen Zugriff auf den Inhalt der Akten gestatten.
Quelle: BMJ
Import:
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Schemata
zu Informations-, Medien- & Datenschutzrecht
Notizen
zu § 8 EGovG
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