EGovG NRW
Verweise
in § 7 EGovG NRW
EGovG NRW
E-Government-Gesetz NRW
Fallen im Rahmen eines elektronisch durchgeführten Verwaltungsverfahrens Gebühren oder sonstige Forderungen an, ermöglicht die Behörde die Einzahlung dieser Gebühren oder Begleichung dieser sonstigen Forderungen durch Teilnahme an mindestens einem im elektronischen Geschäftsverkehr gängigen und hinreichend sicheren Zahlungsverfahren, das der Art des Verwaltungsverfahrens entspricht.
Quelle: Justizportal NRW
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