EGovG NRW
Verweise
in § 25a EGovG NRW

EGovG NRW  
E-Government-Gesetz NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrecht

Allgemeines Verwaltungsrecht

(1) Zur Erprobung digitaler Formen der Aufgabenerledigung in der Verwaltung und zur Fortentwicklung des E-Governmentswird die jeweils fachlich zuständige oberste Landesbehörde ermächtigt, im Einvernehmen mit der oder dem Beauftragten der Landesregierung Nordrhein-Westfalen für Informationstechnik und dem für Inneres zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung sachlich oder räumlich begrenzte Ausnahmen von der Anwendung folgender landesrechtlicher Vorschriften für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren, der einmalig für einen Zeitraum von höchstens zwei weiteren Jahren durch Rechtsverordnung verlängert werden kann, zuzulassen:
1. Zuständigkeits- und Formvorschriften gemäß §§ 3, 3a, 33, 34, 37 Absatz 2 bis 5, §§ 41, 57, 64 und 69 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen,
2. § 5 Absatz 4 bis 7, §§ 5a und 10 Absatz 2 des Landeszustellungsgesetzes vom 7. März 2006 (GV. NRW. S. 94) in der jeweils geltenden Fassung und
3. sonstige Zuständigkeits- und Formvorschriften in Fachgesetzen, Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften.
(2) Gemeinden und Gemeindeverbände können bei der jeweils fachlich zuständigen obersten Landesbehörde Anträge auf eine Entscheidung über eine Erprobung im Sinne des Absatzes 1 stellen. Die Vertreterinnen und Vertreter der kommunalen Spitzenverbände nach § 21 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 können stellvertretend für mehrere ihrer Mitglieder einen gemeinsamen Antrag stellen. Die jeweils fachlich zuständige oberste Landesbehörde informiert die Beauftragte oder den Beauftragten der Landesregierung Nordrhein-Westfalen für Informationstechnik und das für Inneres zuständige Ministerium unverzüglich über den Eingang eines Antrags. Beabsichtigt die jeweils fachlich zuständige oberste Landesbehörde die teilweise oder gänzliche Ablehnung des Antrags, so hat sie vor der Ablehnung den IT-Kooperationsrat Nordrhein-Westfalen unter Darlegung der wesentlichen Erwägungen zu informieren. Die jeweils fachlich zuständige oberste Landesbehörde hat über den Antrag innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des Antrags zu entscheiden.
(3) Sofern die jeweils fachlich zuständige oberste Landesbehörde Ausnahmen von der Anwendung landesrechtlicher Vorschriften nach Absatz 1 zugelassen hat, hat sie die Wirkungen zu evaluieren und den IT-Kooperationsrat über die Ergebnisse spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweils zugelassenen Zeitraums zu unterrichten.
(4) Die Landesregierung unterrichtet den Landtag über zugelassene Ausnahmen nach Absatz 1, Ablehnungen nach Absatz 2 und Evaluationen nach Absatz 3.
Import:

Übersicht: Allgemeinverfügung (§ 35 S. 2 VwVfG)

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtAllgemeines Verwaltungsrecht

Übersicht über die personenbezogenen, dinglichen und benutzungsregelnden Allgemeinverfügungen und ihre rechtliche Behandlung als Verwaltungsakt.

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Unterscheidung
  3. Personenbezogene Allgemeinverfügung, § 35 S. 2 Var. 1 VwVfG
  4. Dingliche (sachbezogene) Allgemeinverfügung, § 35 S. 2 Var. 2 VwVfG
  5. Benutzungsregelnde Allgemeinverfügung, § 35 S. 2 Var. 3 VwVfG
  6. Rechtliche Behandlung
  7. Bekanntgabe
  8. Anhörung 
  9. Begründung
  10. Klagebefugnis

 

Unterscheidung

Es wird in drei Arten von Allgemeinverfügungen unterschieden:

Personenbezogene Allgemeinverfügung, § 35 S. 2 Var. 1 VwVfG

Die Regelung adressiert einen bestimmten oder zumindest bestimmbaren (z.B. über eine Ortsangabe wie beim Alkoholverbot auf einem öffentlichen Platz) Personenkreis.

Dingliche (sachbezogene) Allgemeinverfügung, § 35 S. 2 Var. 2 VwVfG

Die Regelung bezieht sich auf eine konkrete Sache und legt deren öffentlich­rechtlichen Status fest (z.B. (Ent-)Widmung einer Straße).

Benutzungsregelnde Allgemeinverfügung, § 35 S. 2 Var. 3 VwVfG

Die Regelung bezieht sich auf eine konkrete Sache und konkretisiert deren Benutzung durch die Allgemeinheit (z.B. Verkehrszeichen zur Regelung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf einer öffentlich-rechtlichen Straße).

 

 

Rechtliche Behandlung

Allgemeinverfügungen werden rechtlich grds. wie Verwaltungsakte behandelt, es gelten jedoch folgende Besonderheiten:

Bekanntgabe

Öffentliche Bekanntgabe zulässig, wenn Bekanntgabe an Beteiligte untunlich (= wenn Adressatenkreis nicht bestimmt) (§ 41 III 2 VwVfG).

Anhörung

Eine Anhörung ist nicht erforderlich (§ 28 II Nr. 4 VwVfG).

Begründung

Eine Begründung ist bei öffentlicher Bekanntgabe nicht erforderlich (§ 39 II Nr. 5 VwVfG).

Klagebefugnis

Klagebefugnis i.R.d. Anfechtungsklage (§ 42 II VwGO): Formelle Adressatenstellung (Adressatentheorie) nicht immer ausreichend, individuelle Rechtsverletzung muss konkret möglich sein.

 

Zuletzt bearbeitet:
Schemata
zu Allgemeines Verwaltungsrecht
Notizen
zu § 25a EGovG NRW
Keine Notizen vorhanden.