EGovG NRW
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Verweise
in § 25 EGovG NRW

EGovG NRW  

E-Government-Gesetz NRW

Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 1. Juli 2024,
1. in welchen Rechtsvorschriften des Landes die Anordnung der Schriftform verzichtbar ist und
2. in welchen Rechtsvorschriften des Landes auf die Anordnung des persönlichen Erscheinens zugunsten einer elektronischen Identifikation verzichtet werden kann.
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