EGovG NRW
Verweise
in § 25 EGovG NRW
EGovG NRW
E-Government-Gesetz NRW
Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 1. Juli 2024,
1. in welchen Rechtsvorschriften des Landes die Anordnung der Schriftform verzichtbar ist und
2. in welchen Rechtsvorschriften des Landes auf die Anordnung des persönlichen Erscheinens zugunsten einer elektronischen Identifikation verzichtet werden kann.
Quelle: Justizportal NRW
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