EGovG NRW
Verweise
in § 13 EGovG NRW
EGovG NRW
E-Government-Gesetz NRW
Soweit ein Recht auf Akteneinsicht besteht, können die Behörden, die Akten elektronisch führen, Akteneinsicht dadurch gewähren, dass sie
- 1.einen Aktenausdruck zur Verfügung stellen,
- 2.die elektronischen Dokumente auf einem Bildschirm wiedergeben,
- 3.elektronische Dokumente übermitteln oder
- 4.den elektronischen Zugriff auf den Inhalt der Akten gestatten, einschließlich der Möglichkeit, den Inhalt der Akten abzurufen.
Quelle: Justizportal NRW
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