EGovG NRW
Verweise
in § 11 EGovG NRW

EGovG NRW  
E-Government-Gesetz NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrecht

Allgemeines Verwaltungsrecht

(1) Soweit es zur Erhaltung der Lesbarkeit erforderlich ist, müssen elektronisch gespeicherte Akten oder Aktenteile in ein anderes elektronisches Format überführt werden. § 10 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Für elektronische Dokumente, die Papierdokumente wiedergeben, gilt § 10 Absatz 1 Satz 2 entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Archivgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 188), das zuletzt durch Gesetz vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 603) geändert worden ist, bleiben unberührt.
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