EGHGB Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch
EGHGB
Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch
ZivilrechtPrivates Wirtschaftsrecht
Handelsrecht
§ 241a Satz 1 des Handelsgesetzbuchs in der ab dem 28. März 2024 geltenden Fassung ist erstmals auf das nach dem 31. Dezember 2023 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. § 241a Satz 1 des Handelsgesetzbuchs in der bis zum 28. März 2024 geltenden Fassung ist letztmals auf das vor dem 1. Januar 2024 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.
Quelle: BMJ
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