EGHGB
Inhaltsverzeichnis öffnen
Verweise
in Art. 5 EGHGB

EGHGB  

Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch

Auf Bergwerksgesellschaften, die nach den Vorschriften der Landesgesetze nicht die Rechte einer juristischen Person besitzen, findet § 1 des Handelsgesetzbuchs keine Anwendung.
Quelle: BMJ
Import:
Hier liegen deine Dokumente und Notizen
Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu Handelsrecht
Notizen
zu Art. 5 EGHGB
Keine Notizen vorhanden.