Verweise
in Art. 35 EGHGB
EGHGB
Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch
§ 160 des Handelsgesetzbuches in der ab dem 26. März 1994 geltenden Fassung ist auf vor diesem Datum entstandene Verbindlichkeiten anzuwenden, wenn
- 1.
- das Ausscheiden des Gesellschafters oder sein Wechsel in die Rechtsstellung eines Kommanditisten nach dem 26. März 1994 in das Handelsregister eingetragen wird und
- 2.
- die Verbindlichkeiten nicht später als vier Jahre nach der Eintragung fällig werden.
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