Verweise
in Art. 2 EGHGB
EGHGB
Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch
(1) In Handelssachen kommen die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur insoweit zur Anwendung, als nicht im Handelsgesetzbuch oder in diesem Gesetz ein anderes bestimmt ist.
(2) (weggefallen)
Quelle: BMJ
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