EGGVG Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz
EGGVG
Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz
ZivilrechtZivilprozessrecht
Nat. Zivilprozessrecht
§ 169 Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes findet keine Anwendung auf Verfahren, die am 18. April 2018 bereits anhängig sind.
Quelle: BMJ
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