Verweise
in § 38 EGGVG
EGGVG
Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz
Die Vorschriften der §§ 31 bis 37 gelten entsprechend, wenn eine Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen wird oder wenn ein Unterbringungsbefehl nach § 126a der Strafprozeßordnung besteht.
Quelle: BMJ
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