Verweise
in § 32 EGGVG
EGGVG
Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz
Die Feststellung nach § 31 trifft die Landesregierung oder die von ihr bestimmte oberste Landesbehörde. Ist es zur Abwendung der Gefahr geboten, die Verbindung in mehreren Ländern zu unterbrechen, so kann die Feststellung der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz treffen.
Quelle: BMJ
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