Verweise
in § 16 EGGVG
EGGVG
Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz
Werden personenbezogene Daten an ausländische öffentliche Stellen oder an über- oder zwischenstaatliche Stellen nach den hierfür geltenden Rechtsvorschriften übermittelt, so ist eine Übermittlung dieser Daten auch zulässig
- 1.
- an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und das Auswärtige Amt,
- 2.
- in Strafsachen gegen Mitglieder einer ausländischen konsularischen Vertretung zusätzlich an die Staats- oder Senatskanzlei des Landes, in dem die konsularische Vertretung ihren Sitz hat.
Quelle: BMJ
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