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in Art. 99 EGBGB

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Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über die öffentlichen Sparkassen, unbeschadet der Vorschriften des § 808 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Anlegung von Mündelgeld.
Quelle: BMJ
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