Verweise
in Art. 89 EGBGB
EGBGB
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über die zum Schutz der Grundstücke und der Erzeugnisse von Grundstücken gestattete Pfändung von Sachen, mit Einschluß der Vorschriften über die Entrichtung von Pfandgeld oder Ersatzgeld.
Quelle: BMJ
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