Verweise
in Art. 56 EGBGB
EGBGB
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Unberührt bleiben die Bestimmungen der Staatsverträge, die ein Bundesstaat mit einem ausländischen Staat vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs geschlossen hat.
Quelle: BMJ
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