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in Art. 50 EGBGB

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Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Die Vorschriften der Reichsgesetze bleiben in Kraft. Sie treten jedoch insoweit außer Kraft, als sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch oder aus diesem Gesetz die Aufhebung ergibt.
Quelle: BMJ
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