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in Art. 44 EGBGB

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Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Für Ansprüche aus beeinträchtigenden Einwirkungen, die von einem Grundstück ausgehen, gelten die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 mit Ausnahme des Kapitels III entsprechend.
Quelle: BMJ
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