EGBGB Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
EGBGB
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Nach Eintritt des Ereignisses, durch das ein außervertragliches Schuldverhältnis entstanden ist, können die Parteien das Recht wählen, dem es unterliegen soll. Rechte Dritter bleiben unberührt.
Quelle: BMJ
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zu Art. 42 EGBGB
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