EGBGB
Verweise
in Art. 42 EGBGB

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Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Nach Eintritt des Ereignisses, durch das ein außervertragliches Schuldverhältnis entstanden ist, können die Parteien das Recht wählen, dem es unterliegen soll. Rechte Dritter bleiben unberührt.
Quelle: BMJ
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