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in Art. 25 EGBGB

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Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Soweit die Rechtsnachfolge von Todes wegen nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 fällt, gelten die Vorschriften des Kapitels III dieser Verordnung entsprechend.
Quelle: BMJ
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