EGBGB Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
EGBGB
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Wasser und Fernwärme sowie die Entsorgung von Abwasser einschließlich von Rahmenregelungen über die Entgelte ausgewogen gestalten und hierbei unter angemessener Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen
- 1.
- die Bestimmungen der Verträge einheitlich festsetzen,
- 2.
- Regelungen über den Vertragsschluss, den Gegenstand und die Beendigung der Verträge treffen sowie
- 3.
- die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien festlegen.
Quelle: BMJ
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zu Art. 243 EGBGB
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