EGBGB Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
EGBGB
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
§ 419 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist in seiner bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 geltenden Fassung auf Vermögensübernahmen anzuwenden, die bis zu diesem Zeitpunkt wirksam werden.
Quelle: BMJ
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zu Art. 223a EGBGB
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