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Verweise
in Art. 221 EGBGB

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Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Bei einer vor dem 1. Juli 1990 zugegangenen Kündigung werden bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer auch Zeiten, die zwischen der Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres und der Vollendung des fünfunddreißigsten Lebensjahres liegen, berücksichtigt, wenn am 1. Juli 1990
1.
das Arbeitsverhältnis noch nicht beendet ist oder
2.
ein Rechtsstreit über den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses anhängig ist.
Quelle: BMJ
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