Verweise
in Art. 218 EGBGB
EGBGB
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Soweit nach den Vorschriften dieses Abschnitts die bisherigen Landesgesetze maßgebend bleiben, können sie nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch Landesgesetz auch geändert werden.
Quelle: BMJ
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