Verweise
in Art. 203 EGBGB
EGBGB
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Das Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und einem vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs geborenen ehelichen Kind bestimmt sich von dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs an nach dessen Vorschriften.
Quelle: BMJ
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