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Verweise
in Art. 201 EGBGB

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Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

(1) Die Scheidung und die Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft erfolgen von dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs an nach dessen Vorschriften.
(2) (weggefallen)
Quelle: BMJ
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