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in Art. 20 EGBGB

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Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Die Abstammung kann nach jedem Recht angefochten werden, aus dem sich ihre Voraussetzungen ergeben. Das Kind kann die Abstammung in jedem Fall nach dem Recht des Staates anfechten, in dem es seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Quelle: BMJ
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