Verweise
in Art. 199 EGBGB
EGBGB
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Die persönlichen Rechtsbeziehungen der Ehegatten zueinander, insbesondere die gegenseitige Unterhaltspflicht, bestimmen sich auch für die zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehenden Ehen nach dessen Vorschriften.
Quelle: BMJ
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