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in Art. 199 EGBGB

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Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Die persönlichen Rechtsbeziehungen der Ehegatten zueinander, insbesondere die gegenseitige Unterhaltspflicht, bestimmen sich auch für die zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehenden Ehen nach dessen Vorschriften.
Quelle: BMJ
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