EGBGB
Verweise
in Art. 180 EGBGB

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Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Auf ein zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehendes Besitzverhältnis finden von dieser Zeit an, unbeschadet des Artikels 191, die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung.
Quelle: BMJ
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