Verweise
in Art. 176 EGBGB
EGBGB
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Die Außerkurssetzung von Schuldverschreibungen auf den Inhaber findet nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht mehr statt. Eine vorher erfolgte Außerkurssetzung verliert mit dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs ihre Wirkung.
Quelle: BMJ
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