Verweise
in Art. 173 EGBGB
EGBGB
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Auf eine zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehende Gemeinschaft nach Bruchteilen finden von dieser Zeit an die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung.
Quelle: BMJ
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