EGBGB
Verweise
in Art. 173 EGBGB

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Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Auf eine zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehende Gemeinschaft nach Bruchteilen finden von dieser Zeit an die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung.
Quelle: BMJ
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