Verweise
in Art. 170 EGBGB
EGBGB
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Für ein Schuldverhältnis, das vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs entstanden ist, bleiben die bisherigen Gesetze maßgebend.
Quelle: BMJ
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