EGBGB Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
EGBGB
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Die Vorschriften der französischen und der badischen Gesetze über den erwählten Wohnsitz bleiben für Rechtsverhältnisse, die sich nach diesen Gesetzen bestimmen, in Kraft, sofern der Wohnsitz vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs erwählt worden ist.
Quelle: BMJ
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zu Art. 157 EGBGB
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