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in Art. 144 EGBGB

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Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Die Landesgesetze können bestimmen, daß das Jugendamt die Beistandschaft mit Zustimmung des Elternteils auf einen nach § 54 des Achten Buches Sozialgesetzbuch anerkannten Vormundschaftsverein übertragen kann.
Quelle: BMJ
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