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in Art. 133 EGBGB

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Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über das Recht zur Benutzung eines Platzes in einem dem öffentlichen Gottesdienst gewidmeten Gebäude oder auf einer öffentlichen Begräbnisstätte.
Quelle: BMJ
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