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in Art. 128 EGBGB

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Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über die Begründung und Aufhebung einer Dienstbarkeit an einem Grundstück, das im Grundbuch nicht eingetragen ist und nach den Vorschriften der Grundbuchordnung nicht eingetragen zu werden braucht.
Quelle: BMJ
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