Verweise
in Art. 119 EGBGB
EGBGB
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche
- 1.
- die Veräußerung eines Grundstücks beschränken;
- 2.
- die Teilung eines Grundstücks oder die getrennte Veräußerung von Grundstücken, die bisher zusammen bewirtschaftet worden sind, untersagen oder beschränken.
Quelle: BMJ
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