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Verweise
in Art. 119 EGBGB

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Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche
1.
die Veräußerung eines Grundstücks beschränken;
2.
die Teilung eines Grundstücks oder die getrennte Veräußerung von Grundstücken, die bisher zusammen bewirtschaftet worden sind, untersagen oder beschränken.
Quelle: BMJ
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