Verweise
in Art. 116 EGBGB
EGBGB
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Die in den Artikeln 113 bis 115 bezeichneten landesgesetzlichen Vorschriften finden keine Anwendung auf die nach den §§ 912, 916 und 917 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu entrichtenden Geldrenten und auf die in den §§ 1021 und 1022 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmten Unterhaltungspflichten.
Quelle: BMJ
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