EGAktG
Verweise
in § 7 EGAktG

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Einführungsgesetz zum Aktiengesetz

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Kapitalgesellschaftsrecht

Die Mitteilungspflichten nach §§ 20, 21 und 328 Abs. 3 des Aktiengesetzes gelten auch für Beteiligungen, die beim Inkrafttreten des Aktiengesetzes bestehen. Die Beteiligungen sind binnen eines Monats nach dem Inkrafttreten des Aktiengesetzes mitzuteilen.
Quelle: BMJ
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