EGAktG
Verweise
in § 27 EGAktG

EGAktG  
Einführungsgesetz zum Aktiengesetz

ZivilrechtPrivates WirtschaftsrechtGesellschaftsrecht

Kapitalgesellschaftsrecht

§ 96 Absatz 4, §§ 97 bis 99 des Aktiengesetzes gelten sinngemäß für Gesellschaften mit beschränkter Haftung und bergrechtliche Gewerkschaften.
Quelle: BMJ
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