EGAktG
Verweise
in § 26p EGAktG

EGAktG  
Einführungsgesetz zum Aktiengesetz

ZivilrechtPrivates WirtschaftsrechtGesellschaftsrecht

Kapitalgesellschaftsrecht

§ 255 des Aktiengesetzes in der ab dem 15. Dezember 2023 geltenden Fassung sowie die §§ 255a und 255b des Aktiengesetzes sind erstmals auf Hauptversammlungen anzuwenden, die ab dem 15. Dezember 2023 einberufen werden.
Quelle: BMJ
Import:
Hier liegen deine Schemata und Notizen
Erstelle ein neues Schema oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Schema oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Schemata
zu Kapitalgesellschaftsrecht
Notizen
zu § 26p EGAktG
Keine Notizen vorhanden.