Verweise
in § 26p EGAktG
EGAktG
Einführungsgesetz zum Aktiengesetz
§ 255 des Aktiengesetzes in der ab dem 15. Dezember 2023 geltenden Fassung sowie die §§ 255a und 255b des Aktiengesetzes sind erstmals auf Hauptversammlungen anzuwenden, die ab dem 15. Dezember 2023 einberufen werden.
Quelle: BMJ
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