EGAktG
Verweise
in § 24 EGAktG

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Einführungsgesetz zum Aktiengesetz

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Kapitalgesellschaftsrecht

§ 93 Absatz 6 des Aktiengesetzes in der seit dem 15. Dezember 2010 geltenden Fassung ist auch auf die vor dem 15. Dezember 2010 entstandenen und noch nicht verjährten Ansprüche anzuwenden.
Quelle: BMJ
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