EGAktG
Verweise
in § 17 EGAktG

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Einführungsgesetz zum Aktiengesetz

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Kapitalgesellschaftsrecht

§ 243 Abs. 3 Nr. 2 und § 249 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes in der Fassung des Bilanzrechtsreformgesetzes vom 4. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3166) sind erstmals auf Anfechtungsklagen und Nichtigkeitsklagen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 erhoben worden sind.
Quelle: BMJ
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